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   VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17   

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VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17 (https://dejure.org/2020,34672)
VG Hannover, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 A 2783/17 (https://dejure.org/2020,34672)
VG Hannover, Entscheidung vom 30. September 2020 - 5 A 2783/17 (https://dejure.org/2020,34672)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 5 K 20.30327

    Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbotes bei

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Es spricht im Falle des Klägers hinsichtlich gewaltsamer Konflikte im Sudan nichts gegen einen Aufenthalt in Khartoum (vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - W 5 K 20.30327 -, Rn. 25 ff., juris unter Bezugnahme auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes).

    Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts machen somit deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, wenn die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - W 5 K 20.30327 -, Rn. 35, juris).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, Rn. 16, juris).

    Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, Rn. 16, juris).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22-33, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-89, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120/17 -, Rn. 8, juris).

    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67-89, Rn. 32.).

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist hingegen keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, Rn. 11, juris).
  • OVG Sachsen, 06.03.2020 - 3 A 51/20

    Formelle Beschwer

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Zum Stand bei den staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung führt das VG Braunschweig unter Berufung auf diverse Veröffentlichungen im Urteil vom 26. Juni 2020 - 3 A 51/20 -, aus:.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".".
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11).
  • OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19

    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Die Beurteilung, ob eine solche Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, hängt von den individuellen Umständen - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Klägers - ab (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, Rn. 11, juris; VG Stade, Urteil vom 21. Juli 2020 - 4 A 2524/17 - m.w.N.).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    "Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

    Auszug aus VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17
    Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, Rn. 11 f., juris m.w.N. (ähnlich auch Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, Rn. 50 f., juris) aus:.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VGH Bayern, 09.04.2018 - 11 ZB 18.30268

    Erfolgloses Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Berufungszulassung

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 4 LB 51/16

    Afgooye; Ashraf; Mogadischu; Shabellaha Hoose; Somalia; subsidiärer Schutz; Süd-

  • VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20

    Abschiebungshindernis; Corona-Pandemie; Flut; humanitäre Lage; Sudan;

    Nach der überzeugenden Argumentation des VG Hannover z.B. im Urteil vom 30.09.3030 - 5 A 2783/17 - sei auch in seinem Fall aufgrund der schweren Fluten im Sudan und der dadurch bedingten weiteren Verschlechterung der katastrophalen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Lage im Sudan ein Abschiebungsverbot festzustellen, da er sein Existenzminimum nicht sicherstellen könne.

    Soweit das VG Hannover (etwa im Urteil vom 30.09.2020 - 5 A 2783/17 - juris, Rn. 48 -60) und mit ihm auch verschiedene andere Einzelrichter/innen (auch des VG Braunschweig, z.B. in den Urteilen vom 12.11.2020 - 3 A 496/17 - und 10.02.2021 - 3 A 75718 -) die Auffassung vertreten, im Zuge der Überschwemmungen im Jahr 2020 und der dadurch eingetretenen Folgeprobleme sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzumutbar geworden, folgt der Unterzeichner dem im Allgemeinen und auch für diesen Einzelfall nicht.

  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 10 K 19.32145

    Sudan: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht; Sicherung

    Das Gericht verkennt nicht, dass infolge der Flutkatastrophe insbesondere auch in Khartoum eine große Zahl von Menschen obdachlos geworden ist, sich die Nahrungsmittelversorgung verschlechtert hat, insbesondere Tagelöhner deshalb größere Schwierigkeiten als vorher haben, Beschäftigung zu finden und durch die Vermehrung von Stechmücken und Krankheitserregern eine erhöhte Gefahr besteht, an Malaria oder anderen Infektionskrankheiten zu erkranken und gegebenenfalls zu sterben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Sudan: Wirtschaftliche Lage, insbesondere von Binnenflüchtlingen und Rückkehrerinnen; Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage und das Gesundheitssystem, 27.1.2021; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juni 2020, S. 8, 25; BFA, Länderinformationsblatt Sudan, 15.2.2021, S. 30 f.; VG Stade, U.v. 24.11.2020 -4 A 2347/17-juris Rn. 38; VG Hannover, U.v. 4.1.2021 - 5 A 8988/17 - juris Rn. 64 ff.; U.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 - juris Rn. 52; VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20-juris Rn. 30 ff., 43).

    Für den Kläger als jungen, soweit erkennbar gesunden Mann ohne Familie und damit ohne Unterhaltspflichten vermag das Gericht jedoch keine Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahr zu erkennen, welche dazu führen würde, dass der Kläger alsbald nach der Rückkehr schwer erkranken oder an Krankheit oder Hunger sterben würde (vgl. VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris Rn. 30 ff., 43; VG Stade, U.v. 24.11.2020 - 4 A 2347/17 - juris Rn. 38 Dünger Mann mit Vermögen]; VG Würzburg, U.v. 23.7.2020 - W 5 K 20.30327 - juris Rn. 29 ff., 35 [zur Situation vor der Flutkatastrophe 2020]; generell anderer Ansicht VG Hannover, st.Rspr., z.B. U.v. 4.1.2021 - 5 A 8988/17 - juris Rn. 64 ff.; U.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 - juris Rn. 52).

  • VG Göttingen, 10.08.2021 - 3 A 486/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; fehlende Möglichkeit zur

    Soweit das VG Hannover (etwa im Urteil vom 30.09.2020 - 5 A 2783/17 - juris, Rn. 48 -60) und mit ihm auch verschiedene andere Einzelrichter/innen (auch des VG Braunschweig, z.B. in den Urteilen vom 12.11.2020 - 3 A 496/17 - und 10.02.2021 - 3 A 75718 -) die Auffassung vertreten, im Zuge der Überschwemmungen im Jahr 2020 und der dadurch eingetretenen Folgeprobleme sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Ab schiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzumutbar geworden, folgt der Unterzeichner dem im Allge meinen und auch für diesen Einzelfall nicht.
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2022 - 4 LA 250/20

    Abschiebungsverbot; Änderung; Bedingungen, humanitäre; entscheidungserheblich;

    So hat das Verwaltungsgericht in dem in den Entscheidungsgründen ausführlich zitierten Urteil vom 30. September 2020 angenommen, dass der dortige Kläger nach dem Ende der gegenwärtigen Flutkatastrophe voraussichtlich einer zumutbaren Berufstätigkeit nachgehen und hierdurch seinen Lebensunterhalt erwirtschaften könne (vgl. VG Hannover, Urt. v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 -, juris Rn. 63; ebenso VG Leipzig, Urt. v. 28.4.2021 - 7 K 153/18.A -, juris S. 21 f.).
  • VG Leipzig, 28.04.2021 - 7 K 153/18

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen Überschwemmungen; keine politische Verfolgung

    Es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er sich - auch durch Arbeit - während der Überschwemmungen eine Lebensgrundlage schaffen und sich mit den notwendigsten Grundbedürfnissen ausstatten kann (zum Ganzen vgl. VG Hannover, Urt.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17-).
  • VG Oldenburg, 17.05.2021 - 1 A 3791/17

    Simbabwe: Unglaubwürdiger und widersprüchlicher Vortrag zu Verfolgung durch

    Auch unter Berücksichtigung des Her kommens, Bildungsstandes und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleich bleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Fluchtschicksal machen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 30.9.2020 - 5 A 2783/17 -, juris Rn. 21).
  • VG Hannover, 29.10.2020 - 5 A 11015/17

    Abschiebungsverbote; humanitäre Lage; Sudan; Überschwemmung

    Mit Urteil des Einzelrichters auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2020 (Az. 5 A 2783/17) hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt:.
  • VG München, 11.10.2022 - M 10 K 17.41229

    Kein Abschiebungsverbot nach Flutkatastrophe (Pakistan)

    Diese rechtlichen Maßstäbe, nach denen die Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses in der Regel von den individuellen Umständen des Einzelfalls geprägt sein wird, gelten in der Regel auch bei Naturkatastrophen bzw. deren Auswirkungen auf die Umwelt und Infrastruktur; etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn z.B. buchstäblich das ganze Land unter Wasser steht (vgl. NdsOVG, B.v. 28.1.2022 - 4 LA 250/20 - juris Rn. 10; überholt insoweit wohl mittlerweile BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - juris Rn. 15; vgl. etwa bezüglich der Flutkatastrophe im Sudan 2020, die den Großteil des Staatsgebiets betraf: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bejahend VG Hannover, U.v. 30.9.2020 - 5 A 2783/17 - juris Rn. 52, 66-68; a.A. etwa VG Braunschweig, U.v. 25.2.2021 - 3 A 261/20 - juris Rn. 30 ff.; vgl. andererseits bezüglich der Flutkatastrophe in Bosnien-Herzegowina 2014, die etwa ein Drittel des Landes betraf: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneinend VG München, B.v. 19.1.2015 - M 2 E 15.30005 - juris Rn. 14; VG Würzburg, B.v. 6.11.2014 - W 1 S 14.30584 - juris Rn. 20).
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